Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen - Nebenleistungen
Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen
(Familienmitgliedern) nicht den steuerlich notwendigen Anforderungen genügen und deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt
werden. Die Konsequenz: Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse werden nicht als Betriebsausgaben (steuermindernd)
zugelassen. In aller Regel sind solche Beschäftigungsverhältnisse genau so zu regeln wie mit Fremden üblich. Insbesondere
sollten die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sein.
Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die Überlassung eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-Überlassung an nahe Angehörige hatte sich in jüngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: "Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen gewährte Nebenleistungen (wie die Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht." (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)
Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die Überlassung eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-Überlassung an nahe Angehörige hatte sich in jüngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: "Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen gewährte Nebenleistungen (wie die Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht." (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)