Archivierung von Rechnungen/Lieferscheinen bzw. Onlinekontoauszügen auf CD
Rechnungen sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
bzw. bei Verwendung als Buchungsbeleg aufzubewahren. In Papier empfangene
Rechnungen können dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u. a.
voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Originaleingangsdokument übereinstimmt.
Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke
(Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen
etc.) erhalten bleiben. Aufzubewahrende Unterlage kann folglich nur die
Rechnung oder der Lieferschein sein, der dem Kunden zeitnah mit der
jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist, und zwar unabhängig
davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich
Vermerke angebracht hat.
Weiterhin ist zu bemerken, dass u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug das Vorliegen der Originalrechnung im Zeitpunkt der Vorsteuerbuchung ist.
Allein mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD, die anhand der Daten eines Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.
Häufig bekommt der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Lediglich mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es daher erforderlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren.
Weiterhin ist zu bemerken, dass u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug das Vorliegen der Originalrechnung im Zeitpunkt der Vorsteuerbuchung ist.
Allein mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD, die anhand der Daten eines Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.
Häufig bekommt der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Lediglich mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es daher erforderlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren.