Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2011
Mit den umsatzsteuerlichen Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010
wird ab 2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf
steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und
sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden
und Gebäudeteilen erweitert. Unter die genannten Umsätze fällt
insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich
Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich
Fensterreinigung.
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass sowohl der leistende Unternehmer (Subunternehmer) als auch der Leistungsempfänger derartige Umsätze erbringen. Danach schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und möglicher Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Leistende Unternehmer - also z. B. Lieferanten - dürfen ab dem 1.1.2011 in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen zwingend darin auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13 b UStG über."
Anmerkung: In der Praxis gibt es viele Problemfälle, die bei einem persönlichen Gespräch am besten geklärt werden können. Lassen Sie sich beraten.
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass sowohl der leistende Unternehmer (Subunternehmer) als auch der Leistungsempfänger derartige Umsätze erbringen. Danach schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und möglicher Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Leistende Unternehmer - also z. B. Lieferanten - dürfen ab dem 1.1.2011 in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen zwingend darin auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13 b UStG über."
Anmerkung: In der Praxis gibt es viele Problemfälle, die bei einem persönlichen Gespräch am besten geklärt werden können. Lassen Sie sich beraten.