Sozialversicherungsgrenzen 2004: Beitragsbemessungsgrenzen 2004
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung | 3.487,50 |
3.487,50 |
Pflegeversicherung | 3.487,50 | 3.487,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 4.350 | 5.150 |
Geringfügigkeitsgrenze | 400 (3) | 400 (3) |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung | 41.850 |
41.850 |
Pflegeversicherung | 41.850 | 41.850 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 52.200 | 61.800 |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 46.350 | 46.350 |
Beitragssätze in % | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,5 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
6,5 | |
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. | ||
2) Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. | ||
3) b 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. |