Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden
Bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als
Finanzanlage gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag
unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertaufholung vorliegen.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2007 offengelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 26.3.2009 mit, dass es dieses Urteil, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptiert. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007 aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Wurde die Teilwertabschreibung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, bereits in einer vor dem 26.9.2007 aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteilsgrundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2007 offengelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 26.3.2009 mit, dass es dieses Urteil, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptiert. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007 aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Wurde die Teilwertabschreibung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, bereits in einer vor dem 26.9.2007 aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteilsgrundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich.