Vor dem 1.9.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel
Die zum 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform greift in zu dem
Zeitpunkt bestehende Zeitmietverträge nicht ein. In der Begründung
zur Mietrechtsreform wird ausgeführt, dass die bisherigen einfachen
Zeitmietverträge aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach
Inkrafttreten der Reform als Zeitmietverträge wirksam bestehen
bleiben und dass sich die Beendigung der bestehenden Zeitmietverträge
"weiterhin nach altem Recht" richtet.
In einem Fall aus der Praxis waren u. a. folgende Punkte im Mietvertrag geregelt: Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.1991. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von sieben Jahren geschlossen und läuft am 31.7.1998 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist (*) zu seinem Ablauftermin gekündigt wird. Zur Fußnote (*) wurde angemerkt: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate und verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu klären, ob es sich hier nach wie vor um einen sog. Altmietvertrag handelt oder ob hier durch die Verlängerung nach dem 1.9.2001 ein Mietvertrag nach neuem Recht entstanden ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31.8.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann. Durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fortgesetzt.
In einem Fall aus der Praxis waren u. a. folgende Punkte im Mietvertrag geregelt: Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.1991. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von sieben Jahren geschlossen und läuft am 31.7.1998 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist (*) zu seinem Ablauftermin gekündigt wird. Zur Fußnote (*) wurde angemerkt: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate und verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu klären, ob es sich hier nach wie vor um einen sog. Altmietvertrag handelt oder ob hier durch die Verlängerung nach dem 1.9.2001 ein Mietvertrag nach neuem Recht entstanden ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31.8.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann. Durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fortgesetzt.